M.I.S. plus

M.I.S. plus bietet sehr flexible Regelungen zur Vermögensnachfolge an.

Die Vermögensnachfolge wird ohne Verwendung erbrechtlicher Instrumentarien geregelt und geordnet. Eine nahezu uneingeschränkte Änderungsmöglichkeit der Gestaltung ist bis zum Erbfall gegeben.

Hierzu bietet das Leistungsprofil von M.I.S. plus die Einrichtung und Verwaltung von sogenannten Treuhandstiftungen und von rechtsfähigen Privatstiftungen des deutschen oder des österreichischen Rechts als besonderes Leistungsprofil an. Die Treuhandstiftung wird in aller Regel zu Lebzeiten errichtet, sie kann aber auch in einer testamentarischen Verfügung angeordnet werden.

Die Neutralität des M.I.S. Instituts, die besondere Sachkunde des Instituts sowie der präqualifizierten Experten des Schiedsrichterpools bieten ideale Voraussetzungen für die Umsetzung des Willens des Stifters / Erblassers – bei der Einrichtung der Stiftung, bei der Verwaltung, und bei einer endgültigen Verteilung des Stiftungsvermögens, wenn diese gewollt ist.

Eine Treuhandstiftung bietet sich im besonderen Maße an, wenn mit dem zu verwaltenden Vermögen ein bestimmter Zweck gefördert werden soll, aber auch für die Versorgung der Familie.

„Die Treuhandstiftung ist ein Traditionsmodell mit Zukunft“

– Deutsches Stiftungszentrum GmbH

Bei Bedarf oder auf ausdrücklichen Wunsch kann insbesondere bei größerem Vermögen auch eine rechtsfähige Stiftung nach dem Recht des deutschen BGB oder eine Privatstiftung österreichischen Rechts errichtet werden. – Das österreichische Recht ermöglicht eine zugleich sehr flexible wie bewährte Gestaltung, unabhängig davon, wo, in welchem Land sich das Vermögen befindet. Die Stiftung kann bestimmte, auch gemeinnützige Zwecke fördern oder einen bestimmten Personenkreis, z.B. die Familie des Stifters, versorgen.

Insbesondere bedarf es bei der Anwendung des Modells von M.I.S. plus keines Testamentsvollstreckers.

Je nach Aufgabenstellung nimmt das M.I.S. selbst die Einrichtung der Stiftungen vor und verwaltet diese auch. Bei größeren Vermögen wird in der Regel ein präqualifizierter Experte beauftragt und bei seiner Tätigkeit im Sinne des Stifters überwacht.

Die Wahrnehmung der Verwaltungs- oder Überwachungsaufgaben durch das M.I.S. Institut spart Organisationsaufwand und Kosten. Sie ist oft die Grundlage Umsetzung des Stifterwillens mit vertretbaren Kosten.

Durch das Institut und seine unabhängigen Gremien ist die Pflege des Stifterwillens und die Sorge um das Stiftungsvermögen für eine nicht an Generationen gebundene Zukunft, insbesondere auch die Aufsicht über die Tätigkeit der Stiftungsverwaltung dauerhaft gewährleistet.

Grundsätzlich sind die Verfahrensverhandlungen an kurze Fristen gebunden.

Das Schiedsgericht hat in jedem Verfahrensstadium auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.